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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.07.2002, Aktenzeichen: 23 W 203/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 203/02

Beschluss vom 04.07.2002


Leitsatz:Führt der Anwalt einer Partei in einem Anwaltsprozess mit dem Gericht oder der nicht ordnungsgemäß vertretenen Gegenpartei im Verhandlungstermin ein Rechtsgespräch, verdient er hierdurch keine 10/10 Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO sondern nur eine 5/10 Verhandlungsgebühr nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, BRAGO § 33 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 78,
Stichworte:Keine Erörterungsgebühr, wenn eine Partei im Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß vertreten ist,
Verfahrensgang:LG Essen 12 O 96/02 vom 03.05.2002

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