JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 04.04.2000, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6 - 46/2000
| Leitsatz: | Ein weiterer Vorschuss auf eine demnächst zu gewährende Pauschvergütung ist einem Pflichtverteidiger jedenfalls dann zu bewilligen, wenn er nach Gewährung eines Vorschusses an weiteren 52 Hauptverhandlungstragen teilgenommen hat und das Verfahren zwischenzeitlich erstinstanzlich beendet ist, der Abschluss des Revisionsverfahrens beim BGH aber nicht absehbar ist. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 99, BRAGO § 99 Abs. 1, |
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