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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.03.2009, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 123/09 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 123/09

Beschluss vom 04.03.2009


Leitsatz:Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles jedoch eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden; ggf. muss darüber Beweis erhoben werden.
Rechtsgebiete:StVG, BKatV, StPO
Vorschriften:StVG § 25 Abs. 1 S. 1, BKatV § 4 Abs. 4, StPO § 267, StPO § 261,
Stichworte:Absehen vom Regelfahrverbot, ausreichende Besinnungsmaßnahme, Gynäkologin, unzumutbare Härte, Geschwindigkeitsüberschreitung um 59 km/h, Annahme von Vorsatz drängte sich auf, keine ausreichende Überprüfung der Einlassung der Betroffenen, Überprüfungspflicht, kritiklose Hinnahme der Einlassung,
Verfahrensgang:AG Borken, vom 12.11.2008

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