JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 04.03.2008, Aktenzeichen: 4 Ss 77/08
| Leitsatz: | Als gesetzliche Zustellungsvollmacht ist die in § 145 a Abs. 1 StPO geregelte Ermächtigung des gewählten Verteidigers zur Entgegennahme von Zustellungen an das Vorliegen formeller Voraussetzungen geknüpft. Es ist erforderlich, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Vollmachtsurkunde in den Akten befindet. Das bloße Bestehen einer schriftlich oder mündlich erteilten Vollmacht genügt nicht. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 37 Abs. 2, StPO § 145 a, |
| Stichworte: | verspätete Revisionsbegründung, Doppelzustellung, Wirksamkeit einer Bevollmächtigung, Bevollmächtigung in der Hauptverhandlung, Vollmacht bei den Akten, Verteidiger kein Empfangsbevollmächtigter, Beendigung des Mandatsverhältnisses, |
| Verfahrensgang: | LG Münster, vom 22.10.2007 |
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