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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 04.02.2002, Aktenzeichen: 20 W 36/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 20 W 36/01

Beschluss vom 04.02.2002


Leitsatz:1. Der Kausalitätsgegenbeweis für eine grob fahrlässig verspätet vorgelegte Stehlgutliste ist geführt, wenn die Polizei trotz Äußerung eines konkreten Tatverdachts Fahndungsmaßnahmen ablehnt.

2. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung kommt im PKH-Verfahren jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Zeugen bislang nicht gerichtlich vernommen worden sind.
Rechtsgebiete:VHB 82, VVG, ZPO
Vorschriften:VHB 82 § 21 Nr. 1 b, VVG § 6 Abs. 3, ZPO § 114,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 8 O 267/01

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