JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 04.02.2000, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 38/2000
| Leitsatz: | Bei sog. Kennzeichenanzeigen ist die Verjährung durch Übersendung eines Anhörungsbogens gemäß § 33 Nr. 1 OWiG nur dann unterbrochen, wenn für den Adressaten aus dem Anhörungsbogen unmissverständlich hervorgeht, dass die Ermittlungen gegen ihn als Betroffenen geführt werden. Nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene erst noch ermittelt werden soll. Die namentliche Anrede mit der einleitenden Formulierung "Ihnen wird zur Last gelegt..." dürfte in jedem Fall ausreichen, um insoweit Missverständnisse auszuschließen. |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StVO, StVG, StPO |
| Vorschriften: | OWiG § 33 Nr. 1, OWiG § 79 Abs. 6, OWiG § 46 Abs. 1, StVO § 4 Abs. 1, StVO § 49, StVG § 26 Abs. 3, StVG § 24, StPO § 206 a Abs. 1, |
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