JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 03.08.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 227/04
| Leitsatz: | Auch für die Anordnung der akustischen Besuchsüberwachung muss der für Haftentscheidungen zuständige Richter stets, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte; der Umstand allein, dass ein möglicher Missbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO nicht aus, um dem Untersuchungsgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 119, |
| Stichworte: | Untersuchungshaft, Besuchsüberwachung, akustische Überwachung, Aufhebung, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund vom 27.05.2004 |
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