JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 03.06.2008, Aktenzeichen: 5 Ss 210/08
| Leitsatz: | Zwar reicht es für die ordnungsgemäße Erhebung der Sachrüge, auf die das Rechtsmittel der Angeklagten ausschließlich gestützt ist, grundsätzlich aus, die Verletzung materiellen Rechts zu rügen. Ergibt sich jedoch aus den Einzelausführungen zur Sachrüge, dass der Revisionsführer in Wahrheit nicht die Anwendung des materiellen Rechts auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt beanstandet, sondern die (angebliche) Fehlerhaftigkeit des Urteils ausschließlich aus tatsächlichen Behauptungen herleitet, ist die Sachrüge nicht in zulässiger Weise erhoben. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 344, |
| Stichworte: | Revision, Sachrüge, Begründung, Beweiswürdigung, Unzulässigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg, vom 27.11.2007 |
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