JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 03.06.2005, Aktenzeichen: 11 WF 154/05
| Leitsatz: | 1.) Bei Erhebung einer Stufenklage ist der bedürftigen Partei zwar von vornherein für sämtliche Stufen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auf der Zahlungsstufe ist die Bewilligung dabei allerdings inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt. 2.) Nach vorgenommener Bezifferung des Unterhaltsverlangens ist das Gericht auch ohne entsprechenden Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss befugt durch gesonderten Beschluss klarstellen, wie weit der neue Antrag nach seiner Auffassung von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Vorschriften: | ZPO § 127 II, BGB § 1603 II 2, |
| Verfahrensgang: | AG Bottrop 19a F 229/04 vom 11.04.2005 |
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