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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 03.06.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 167/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 167/02

Beschluss vom 03.06.2002


Leitsatz:Bis zum Berufungsurteil darf weder das Beschwerde- noch das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auf andere Weise würdigen als der frühere Richter und etwa im Gegensatz zu dem angefochtenen Urteil nach Aktenlage die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen und die Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO entziehen.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 111 a, StPO § 111 a Abs. 2 2. Halbsatz, StPO § 304 Abs. 1, StPO § 473 Abs. 3, StGB § 69,
Stichworte:Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, Entscheidung, Berufungsgericht, Beschwerdegericht, Berufungsurteil,
Verfahrensgang:LG Hagen vom 03.05.2002

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