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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 03.05.2005, Aktenzeichen: 9 W 20/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 W 20/05

Beschluss vom 03.05.2005


Leitsatz:Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht.

Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3,
Stichworte:selbständiges Beweisverfahren, Gegenstandswert,
Verfahrensgang:LG Münster 2 OH 26/03

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