JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 03.05.2005, Aktenzeichen: 9 W 20/05
| Leitsatz: | Die Festsetzung des Gegenstandswertes im selbständigen Beweisverfahren orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an der beabsichtigten späteren Rechtsverfolgung und insoweit an der Höhe der berühmten Ansprüche; mögliche Erweiterungen der Begehrensvorstellungen bleiben außer Betracht. Übersetzte Schmerzensgeldvorstellungen sind soweit zu reduzieren, wie ein entsprechendes Prozesskostenhilfegesuch vermutlich Erfolg gehabt hätte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, |
| Stichworte: | selbständiges Beweisverfahren, Gegenstandswert, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 2 OH 26/03 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 03.05.2005, Aktenzeichen: 9 W 20/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 03.05.2005, 9 W 20/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum