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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 03.05.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 111/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 111/04

Beschluss vom 03.05.2004


Leitsatz:1. Zum fehlgeschlagenen Versuch bei der sexuellen Nötigung.

2. Will das Tatgericht nach § 154 StPO ausgeschiedene Taten bei der Strafzumessung berücksichtigen, muss es aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens dem Angeklagten grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO erteilen.

3. Zur Annahme eines minder schweren Falles beim Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 24, StGB § 177, StGB § 49, StGB § 50, StPO § 265,
Stichworte:Rücktritt, feglgeschlagener Versuch, Einstellung, Hinweispflicht, Vergewaltigung, minder schwerer Fall, Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen,
Verfahrensgang:LG Bochum vom 25.11.2003

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