JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 03.05.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 111/04
| Leitsatz: | 1. Zum fehlgeschlagenen Versuch bei der sexuellen Nötigung. 2. Will das Tatgericht nach § 154 StPO ausgeschiedene Taten bei der Strafzumessung berücksichtigen, muss es aufgrund des Grundsatzes des fairen Verfahrens dem Angeklagten grundsätzlich einen entsprechenden Hinweis nach § 265 StPO erteilen. 3. Zur Annahme eines minder schweren Falles beim Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 24, StGB § 177, StGB § 49, StGB § 50, StPO § 265, |
| Stichworte: | Rücktritt, feglgeschlagener Versuch, Einstellung, Hinweispflicht, Vergewaltigung, minder schwerer Fall, Zusammentreffen von vertypten und nicht vertypten Milderungsgründen, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 25.11.2003 |
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