JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 03.03.2009, Aktenzeichen: I-15 Wx 13/09
| Leitsatz: | 1) Unterbleibt eine vorbereitete und mögliche Abschiebung infolge eines Fehlers der Ausländerbehörde, so ist die Fortsetzung der Sicherungshaft in aller Regel unverhältnismäßig. 2) Gibt die Ausländerbehörde in dem Freiheitsentziehungsverfahren zur Einlegung eines Rechtsmittels Anlass, weil sie die Haft nicht rechtzeitig beendet, so ist für diese Rechtsmittelinstanz die ungerechtfertigte Aufrechterhaltung der Haft der unbegründeten Antragstellung im Sinne des § 16 FEVG gleichzustellen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, FEVG |
| Vorschriften: | AufenthG § 62 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 62 Abs. 2 S. 5, FEVG § 16, |
| Verfahrensgang: | LG Essen, 7 T 560/08 vom 27.11.2008 |
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