JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 03.03.2009, Aktenzeichen: 15 Wx 96/08
| Leitsatz: | 1) Die Zuerkennung eines Wohngeldanspruchs setzt die Feststellung voraus, welcher konkrete Teilbetrag der Gesamtforderung welcher Jahresabrechung bzw. welchem Wirtschaftsplan zuzuordnen ist. Der Tatrichter muss die jeweiligen Eigentümerbeschlüsse einschließlich der den in Anspruch genommenen Wohnungsigentümer betreffenden Einzelabrechnungen bzw. Einzelwirtschaftspläne feststellen. 2) Ein Wohnungseigentümer kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht darauf berufen, diejenige Kenntnis von der Entstehung des Wohngeldanspruchs (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sei der Wohnungseigentümergemeinschaft zuzurechnen, die er selbst in verjährter Zeit in seiner Eigenschaft als GmbH-Geschäftsführer der Verwalterin erlangt hat, ohne während des Laufs der Verjährungsfrist entweder den gegen ihn als Wohnungseigentümer gerichteten Anspruch geltend zu machen oder wegen Interessenkollision das Verwalteramt niederzulegen. |
| Rechtsgebiete: | WEG, BGB |
| Vorschriften: | WEG § 16 Abs. 2, WEG § 28, BGB § 166, BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Feststellung und Verjährung des Wohngeldanspruchs, |
| Verfahrensgang: | LG Essen, 9 T 150/07 vom 19.02.2008 |
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