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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 03.01.2008, Aktenzeichen: 15 W 420/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 420/06

Beschluss vom 03.01.2008


Leitsatz:1) Die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Gebäudeversicherung ist eine Fremdversicherung, soweit sie das Sondereigentum der einzelnen Miteigentümer umfasst.

2) Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Versicherungsnehmerin die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs gegenüber dem Versicherer auch in Ansehung des Sondereigentums an sich, so hat sie die Bindungen aus einem gesetzlichen Treuhandverhältnis zu dem einzelnen Miteigentümer zu berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass diesem der zustehende Entschädigungsbetrag tatsächlich zufließt.

3) Eine Pflichtverletzung des Verwalters aus dem gesetzlichen Treuhandverhältnis muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 278 BGB zurechnen lassen.
Rechtsgebiete:VVG, WEG, BGB
Vorschriften:VVG § 75, WEG § 1, BGB § 278,
Stichworte:Regulierung des am Sondereigentum entstandenen Schadens gegenüber der Gebäudeversicherung,
Verfahrensgang:LG Münster, T 32/06 vom 24.10.2006
AG Münster, 18 II 67/05 WEG vom 14.03.2006

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