JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 03.01.2002, Aktenzeichen: 15 W 287/01
| Leitsatz: | 1. Bei einer gemischrechtlichen Kostenentscheidung kann auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (WEG-Sache) mit dem Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung auch die den bereits erledigten Teil betreffende Kostenentscheidung angefochten werden. 2. Die derzeit bestehende Ungewißheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen für den Betrieb eines oder mehrerer Mobilfunknetze, die für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegt sind, gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nahe zu der Anlage wohnenden Menschen führt, reicht allein für die Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung aus, die ein Wohnungseigentümer nach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmen muß. |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG |
| Vorschriften: | FGG § 20 a, WEG § 22 Abs. 1, WEG § 14 Nr. 1, |
| Stichworte: | Mobilfunkantenne auf dem Dach des gemeinschaft1ichen Gebäudes, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 3 T 39/01 AG Rheine 3 II 2/01 |
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