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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.12.2004, Aktenzeichen: 15 W 435/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 435/04

Beschluss vom 02.12.2004


Leitsatz:1) Der Antrag, die Rechtswidrigkeit einer der richterlichen Haftanordnung vorausgehenden behördlichen Ingewahrsamnahme festzustellen, begründet einen selbständigen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 13 Abs. 2 FEVG, über den erstinstanzlich das Amtsgericht zu entscheiden hat.

2) Verbindet der Betroffene seine sofortige Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Haftanordnung mit einem solchen Feststellungsantrag, ist das Landgericht nicht gezwungen, zugleich mit der Entscheidung über die Beschwerde eine erstinstanzliche Entscheidung über diesen Feststellungsantrag zu treffen (Abgrenzung zu OLG Köln, Beschl. vom 01.10.2004 - 16 Wx 195/04 -).

3) Die Anordnung der kurzen Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG erfordert nicht die positive Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die auf eine Entziehungsabsicht des Betroffenen schließen lassen.
Rechtsgebiete:FEVG, AuslG
Vorschriften:FEVG § 13 Abs. 2, AuslG § 57 Abs. 2 S. 2,
Stichworte:Verfahrensrechtliche Behandlung eines Feststellungsantrages betr. eine behördliche Ingewahrsamnahme, Voraussetzungen der kurzen Sicherungshaft,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 25 T 203/04 vom 18.10.2004
AG Herford 6 XIV 251 OB

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