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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.12.2003, Aktenzeichen: 4 Ss 619/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss 619/03

Beschluss vom 02.12.2003


Leitsatz:Ausführungen in der Strafzumessung, dass ein Geständnis, das der Angeklagte trotz erdrückender Beweislage bis zu seinem letzten Wort" nicht abgelegt habe, ggf. eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt hätte lassen besorgen, dass sich das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes im Ergebnis strafschärfend ausgewirkt hat.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 46,
Stichworte:Strafzumessung, Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, Fehlen eines Geständnisses,
Verfahrensgang:LG Münster vom 05.03.2003

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