JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.11.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 392/04
| Leitsatz: | 1. § 58 Abs. 8 WaffG billigt den Waffenbesitzern nicht etwa eine echte Überlegungsfrist zu, in der der Besitz von Waffen vorübergehend legitimiert wäre. Die Vorschrift regelt vielmehr, lediglich einen - zeitlich nur begrenzt anwendbaren - persönlichen Strafaufhebungsgrund, der die grundsätzliche Strafbarkeit des unerlaubten Waffenbesitzes nicht tangiert. 2. Die Übergabe im Sinne von § 58 Abs. 8 Satz 1 WaffG verlangt in Anlehnung an eine strafbefreiende Selbstanzeige im Sinne von § 371 AO, dass der Besitzer eine gewisse Tätigkeit entfaltet, um der Polizei den Zugriff auf die illegal besessene Waffe zu ermöglichen, und dass dies wesentlich dazu beiträgt, den illegalen Zustand zu beenden. |
| Rechtsgebiete: | WaffG |
| Vorschriften: | WaffG § 52, WaffG § 58, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 03.06.2004 |
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