JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.10.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 731/08
| Leitsatz: | Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 74 Abs. 2, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, akute Erkrankung, Verwerfung des Einspruchs, unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung, Reiseunfähigkeit, keine Diagnose, ärztliches Attest, Überprüfungspflicht, |
| Verfahrensgang: | AG Lippstadt, vom 10.04.2008 |
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