( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.10.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 731/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 731/08

Beschluss vom 02.10.2008


Leitsatz:Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist, wenn der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung über die Folgen seines Ausbleibens in der Hauptverhandlung ausbleibt, die Verwerfung seines Einspruchs nur zulässig, wenn das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist. Das Amtsgericht muss, wenn ein konkreter Hinweis auf einen Entschuldigungsgrund vorliegt, dem im Rahmen seiner Amtsaufklärungspflicht nachgehen.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 74 Abs. 2, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2,
Stichworte:Verletzung rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, akute Erkrankung, Verwerfung des Einspruchs, unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung, Reiseunfähigkeit, keine Diagnose, ärztliches Attest, Überprüfungspflicht,
Verfahrensgang:AG Lippstadt, vom 10.04.2008

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 02.10.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 731/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-02-10-2008-az-4-ss-owi-73108

"OLG-HAMM - 02.10.2008, 4 Ss OWi 731/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN