JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ws 227/03
| Leitsatz: | Die Strafvollstreckungskammer kann die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn eine bereits beschlossene Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 454 a, |
| Stichworte: | Strafaussetzung zur Bewährung, bedingte Entlassung, neue Tatsache, Sicherheitsinteresse, Aufhebung, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 22.07.2003 |
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