JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.10.2001, Aktenzeichen: 3 BL 186/01
| Leitsatz: | Mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, ist das Abwarten mit dem Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf den anstehenden Jahresurlaub sowohl des Vorsitzenden als auch des (Wahl-)Verteidigers. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121, |
| Stichworte: | Haftprüfung durch das OLG, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Urlaub des Vorsitzenden, Urlaub des Verteidigers, zu späte Terminierung der Hauptverhandlung, |
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