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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.10.2001, Aktenzeichen: 3 BL 186/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 BL 186/01

Beschluss vom 02.10.2001


Leitsatz:Mit dem Beschleunigungsgebot nicht vereinbar, ist das Abwarten mit dem Beginn der Hauptverhandlung im Hinblick auf den anstehenden Jahresurlaub sowohl des Vorsitzenden als auch des (Wahl-)Verteidigers.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121,
Stichworte:Haftprüfung durch das OLG, Sechsmonatsfrist, wichtiger Grund, Urlaub des Vorsitzenden, Urlaub des Verteidigers, zu späte Terminierung der Hauptverhandlung,

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