( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.09.2008, Aktenzeichen: 5 Ws 275/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ws 275/08

Beschluss vom 02.09.2008


Leitsatz:Unmittelbar im Sinne des § 111k StPO bedeutet zumindest im Rahmen eines Leasingverhältnisses, dass der verletzten Leasinggeberin die bewegliche Sache unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist, ohne dass sie zuvor unmittelbare Besitzerin geworden sein muss mithin die streitgegenständliche Sache unmittelbar durch die Straftat in den (Eigen-) Besitz des Täters gelangt und der Schaden ohne weitere Zwischenschritte bei der Verletzten eingetreten ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 111 k,
Stichworte:Beschlagnahme, Rückgabe, Sicherstellung, Verletzter, Begriff,
Verfahrensgang:LG Arnsberg, vom 27.06.2008

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 02.09.2008, Aktenzeichen: 5 Ws 275/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-02-09-2008-az-5-ws-27508

"OLG-HAMM - 02.09.2008, 5 Ws 275/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN