JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.09.2008, Aktenzeichen: 5 Ws 275/08
| Leitsatz: | Unmittelbar im Sinne des § 111k StPO bedeutet zumindest im Rahmen eines Leasingverhältnisses, dass der verletzten Leasinggeberin die bewegliche Sache unmittelbar durch die Straftat entzogen worden ist, ohne dass sie zuvor unmittelbare Besitzerin geworden sein muss mithin die streitgegenständliche Sache unmittelbar durch die Straftat in den (Eigen-) Besitz des Täters gelangt und der Schaden ohne weitere Zwischenschritte bei der Verletzten eingetreten ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 111 k, |
| Stichworte: | Beschlagnahme, Rückgabe, Sicherstellung, Verletzter, Begriff, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg, vom 27.06.2008 |
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