JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.09.2004, Aktenzeichen: 15 W 456/03
| Leitsatz: | 1) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Zitiergebot in einer notariellen Kostenberechnung (§ 154 Abs. 2 KostO) hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht mit derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden ist. 2) Eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsziffern einer angewendeten Auslagenvorschrift erfasst, ist unschädlich, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird (Abweichung von OLG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 314). |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 154 Abs. 2, |
| Stichworte: | formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer notariellen Kostenberechnung, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg 2 T 36/03 vom 22.10.2003 |
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