( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.09.2004, Aktenzeichen: 15 W 456/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 456/03

Beschluss vom 02.09.2004


Leitsatz:1) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass das Zitiergebot in einer notariellen Kostenberechnung (§ 154 Abs. 2 KostO) hinsichtlich der Auslagenvorschriften nicht mit derselben Strenge wie bei den Gebührenvorschriften anzuwenden ist.

2) Eine Zitierweise, die nicht sämtliche Untergliederungsziffern einer angewendeten Auslagenvorschrift erfasst, ist unschädlich, wenn durch die verbale Umschreibung der angefallenen Aufwendungen oder nach den Gesamtumständen dem Informationsinteresse des Kostenschuldners in gleicher Weise Rechnung getragen wird (Abweichung von OLG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 314).
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 154 Abs. 2,
Stichworte:formelle Anforderungen an die Bezeichnung der Auslagenpositionen in einer notariellen Kostenberechnung,
Verfahrensgang:LG Arnsberg 2 T 36/03 vom 22.10.2003

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 02.09.2004, Aktenzeichen: 15 W 456/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-02-09-2004-az-15-w-45603

"OLG-HAMM - 02.09.2004, 15 W 456/03" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN