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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.07.2001, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 543/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 543/01

Beschluss vom 02.07.2001


Leitsatz:Bei einem wirtschaftlich schwachen Betroffenen, der als Taxifahrer tätig und noch nicht verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, kann, wenn zwischen der Begehung der Tat und der Verurteilung ein längerer Zeitraum verstrichen ist, das Absehen von einem Regelfahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen. Bei der Abwägung hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass durch die Erhöhung der Höchstgrenzen für Geldbußen in § 17 OWiG zum 1. März 1998 dem Tatrichter für die Erhöhung seitdem ein höherer Bußgeldrahmen zur Verfügung steht.
Rechtsgebiete:OWiG, BKatV
Vorschriften:OWiG § 17, BKatV § 2,
Stichworte:Fahrverbot, Absehen vom Fahrverbot, schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, Angemessenheit des Fahrverbots, langer Zeitraum zwischen Tat und Verurteilung,
Verfahrensgang:AG Herne-Wanne

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