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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.04.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 88/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 88/02

Beschluss vom 02.04.2002


Leitsatz:1. Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO.

2. Dem Beschuldigten ist in der Regel der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 140,
Stichworte:Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem Heranwachsenden wegen Schwierigkeit der Sache- und Rechtslage, Aktensicht,
Verfahrensgang:LG Hagen

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