JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.04.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 88/02
| Leitsatz: | 1. Liegt eine beweisrechtliche Problematik vor, die nicht ohne Kenntnis der Akten sachgerecht gelöst werden kann, so ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO. 2. Dem Beschuldigten ist in der Regel der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 140, |
| Stichworte: | Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem Heranwachsenden wegen Schwierigkeit der Sache- und Rechtslage, Aktensicht, |
| Verfahrensgang: | LG Hagen |
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