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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 82/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 82/04

Beschluss vom 02.03.2004


Leitsatz:Die Anordnung einer öffentlichen Zustellung nach § 40 Abs. 2 StPO kommt nur als ultima ratio in Betracht. Das Gericht muss zuvor mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln versuchen, den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 44, StPO § 40,
Stichworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, öffentliche Zustellung, Wirksamkeit, Bemühungen des Gerichts, Ermittlung des Aufenthaltsortes,
Verfahrensgang:LG Bielefeld vom 08.01.2004

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