JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.03.2004, Aktenzeichen: 3 Ws 82/04
| Leitsatz: | Die Anordnung einer öffentlichen Zustellung nach § 40 Abs. 2 StPO kommt nur als ultima ratio in Betracht. Das Gericht muss zuvor mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln versuchen, den Aufenthaltsort des Verurteilten zu ermitteln. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 44, StPO § 40, |
| Stichworte: | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, öffentliche Zustellung, Wirksamkeit, Bemühungen des Gerichts, Ermittlung des Aufenthaltsortes, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld vom 08.01.2004 |
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