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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.02.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 7/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 7/06

Beschluss vom 02.02.2006


Leitsatz:1. Bei der Prüfung, ob eine Berufung der Annahme nach § 313 Abs. 1 StPO bedarf, bleiben in einem Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbußen außer Betracht.

2. Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen ist, in denen Streit über die Frage besteht, ob überhaupt ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 313, StPO § 322,
Stichworte:Berufungs, Annahmeberufung, Verwrefung, Anfechtbarkeit der Entscheidung,
Verfahrensgang:LG Bochum vom 25.11.2005

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