JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.02.2006, Aktenzeichen: 2 Ws 7/06
| Leitsatz: | 1. Bei der Prüfung, ob eine Berufung der Annahme nach § 313 Abs. 1 StPO bedarf, bleiben in einem Bewährungsbeschluss auferlegte Geldbußen außer Betracht. 2. Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen ist, in denen Streit über die Frage besteht, ob überhaupt ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 313, StPO § 322, |
| Stichworte: | Berufungs, Annahmeberufung, Verwrefung, Anfechtbarkeit der Entscheidung, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 25.11.2005 |
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