JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.01.2007, Aktenzeichen: 2 Ss 459/06
| Leitsatz: | 1. Ungeladene und nicht ohne weiteres mit bereitliegender Munition ladbare Schusswaffen sind keine Waffen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. Allgemein unterfallen § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nur objektiv gefährliche Werkzeuge. Bei einer Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Waffen sind folglich Feststellungen erforderlich, die sich nicht schlicht in der Feststellung des Bei-Sich-Führens einer Schusswaffe erschöpfen. 2. Zu den Anforderungen an die Feststellungen, hinsichtlich des "Bei-sich-Führens" einer Waffe bei einem Polizeibeamten. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 244, StPO § 261, StPO § 267, |
| Stichworte: | Schusswaffe, Begriff, ungeladen, Beisichführen, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 07.06.2006 |
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