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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.01.2007, Aktenzeichen: 2 Ss 459/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 459/06

Beschluss vom 02.01.2007


Leitsatz:1. Ungeladene und nicht ohne weiteres mit bereitliegender Munition ladbare Schusswaffen sind keine Waffen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB. Allgemein unterfallen § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nur objektiv gefährliche Werkzeuge. Bei einer Verurteilung wegen eines Diebstahls mit Waffen sind folglich Feststellungen erforderlich, die sich nicht schlicht in der Feststellung des Bei-Sich-Führens einer Schusswaffe erschöpfen.

2. Zu den Anforderungen an die Feststellungen, hinsichtlich des "Bei-sich-Führens" einer Waffe bei einem Polizeibeamten.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 244, StPO § 261, StPO § 267,
Stichworte:Schusswaffe, Begriff, ungeladen, Beisichführen,
Verfahrensgang:LG Bochum vom 07.06.2006

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