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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.01.2007, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 150/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 150/06

Beschluss vom 02.01.2007


Leitsatz:Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Rechtsanwalt wegen "besonderen Umfangs" des Verfahrens eine Pauschgebühr zu gewähren ist, ist nicht schematisch darauf abzustellen, ob dem Rechtsanwalt für die von ihm erbrachten Leistungen ggf. besondere gesetzliche Gebührn zustehen. Vielmehr ist immer auch das "Gesamtgepräge" des Verfahrens zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 51,
Stichworte:besonderer UmfanG, Gesamtgepräge des Verfahrens,

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