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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 02.01.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 316/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 316/01

Beschluss vom 02.01.2002


Leitsatz:Mit der Anklageerhebung geht die Zuständigkeit für die untersuchungshaftbezogenen Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO auf das Gericht über, das nunmehr mit der Sache befasst ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 126, StPO § 117,
Stichworte:Haftbeschwerde, Zuständigkeit nach Anklageerhebung, Übergang der Zuständigkeit auf das nunmehr mit der Sache befasste Gericht, weitere Haftbeschwerde, Antrag auf Haftprüfung,
Verfahrensgang:LG Hagen

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