JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 02.01.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 316/01
| Leitsatz: | Mit der Anklageerhebung geht die Zuständigkeit für die untersuchungshaftbezogenen Entscheidungen gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO auf das Gericht über, das nunmehr mit der Sache befasst ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 126, StPO § 117, |
| Stichworte: | Haftbeschwerde, Zuständigkeit nach Anklageerhebung, Übergang der Zuständigkeit auf das nunmehr mit der Sache befasste Gericht, weitere Haftbeschwerde, Antrag auf Haftprüfung, |
| Verfahrensgang: | LG Hagen |
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