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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 01.12.2006, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 758/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 758/06

Beschluss vom 01.12.2006


Leitsatz:1. Ein grober Pflichtenverstoß liegt auch dann vor, wenn ein Betroffener infolge greller Sonne und gleißenden Schnees eine geschwindigkeitsbeschränkende Beschilderung nicht wahrnimmt.

2. Zur groben Pflichtwidrigkeit bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen eines defekten Tempomaten.

3. Erfüllt ein Verhalten mehrere in der Bußgeldkatalogverordnung aufgeführte Tatbestände, die ein Fahrverbot indizieren, so sind die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Verbotsfristen im Regelfall nicht zu addieren.

4. Bei mehreren einschlägigen Vorbelastungen in kurzer Zeit steigen die mit einem Fahrverbot verbundenen Belastungen, die ein Betroffener hinzunehmen hat.
Rechtsgebiete:StVG, BKatV, OWiG
Vorschriften:StVG § 25 Abs. 1 S. 1, BKatV § 3 Abs. 1, BKatV § 4 Abs. 4, OWiG § 17, OWiG § 18,
Verfahrensgang:AG Meschede 9 OWi 180 Js 840/06 (241/06) vom 28.08.2006

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