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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 01.12.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 305/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 305/05

Beschluss vom 01.12.2005


Leitsatz:Der Verurteilte ist in der Regel bei den nach §§ 454 i.V.m. § 463 Abs. 3 StPO zu treffenden Entscheidungen persönlich durch die Strafvollstreckungskammer zu hören. Die Strafvollstreckungskammer muss daher sorgfältig prüfen, ob der Verurteilte ggf. tatsächlich nicht bereit ist, an der mündlichen Anhörung teilzunehmen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 454,
Stichworte:mündliche Anhörung, Pflicht, Nachprüfungspflicht der Strafvollstreckungskammer,
Verfahrensgang:LG Hagen vom 29.09.2005

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