JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 01.10.2004, Aktenzeichen: 11 WF 244/04
| Leitsatz: | Wechselt eine Partei ohne sachlich rechtfertigenden Grund den ihr im PKH-Verfahren beigeordneten Anwalt, dann kann gleichwohl ein neuer Anwalt beigeordnet werden, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der Staatskasse keine höheren Kosten entstehen. Eine Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs im Rahmen der Beiordnung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der neu beizuordnende Anwalt ausdrücklich zustimmt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 127 II, |
| Verfahrensgang: | AG Beckum 6 F 135/03 vom 14.09.2004 |
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