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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 01.10.2002, Aktenzeichen: 15 W 164/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 164/02

Beschluss vom 01.10.2002


Leitsatz:Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlußerben "die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten" eingesetzt, so kann bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwertet werden, auch wenn diese als solche nicht der Testamentsform entspricht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 2247, BGB § 2084,
Stichworte:Testamentsauslegung unter Verwertung von Anlagen,
Verfahrensgang:LG Bielfeld 23 T 16/02 vom 08.02.2002

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