JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 01.10.2002, Aktenzeichen: 15 W 164/02
| Leitsatz: | Haben die Ehegatten in einem privatschriftlichen Testament als Schlußerben "die in beigefügter Liste aufgeführten lebenden Verwandten" eingesetzt, so kann bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung im Hinblick darauf, welche Personen mit dem gewählten Ausdruck bedacht sein sollen, eine dem Testament beigefügte Liste verwertet werden, auch wenn diese als solche nicht der Testamentsform entspricht. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2247, BGB § 2084, |
| Stichworte: | Testamentsauslegung unter Verwertung von Anlagen, |
| Verfahrensgang: | LG Bielfeld 23 T 16/02 vom 08.02.2002 |
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