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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 01.10.2001, Aktenzeichen: 15 W 166/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 166/01

Beschluss vom 01.10.2001


Leitsatz:Nimmt eine deutsche Mieterin ihren ausländischen Lebenspartner in ihre Wohnung auf und installiert dieser eine Parabolantenne auf dem Balkon, um so Fernsehprogramme seines Heimatlandes empfangen zu können, kann der vermietende Wohnungseigentümer gegen die übrigen Eigentümer einen Anspruch auf Duldung haben, wenn das Informationsbedürfnis derzeit und in absehbarer Zukunft nur durch die installierte Parabolantenne befriedigt werden kann. In diesem Fall hat der Eigentümer auch einen Anspruch auf Abänderung eines entgegenstehenden früheren Eigentümerbeschlusses.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 14 Abs. 1, WEG § 22 Abs. 1,
Stichworte:Duldungsanspruch des Wohnungseigentümers, wenn der ausländische Lebenspartner einer deutschen Mieterin eine Parabolantenne auf dem Balkon installiert,
Verfahrensgang:Arnsberg 6 T 8/01 LG
AG Medebach 3 II 34/00 WEG

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