JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 01.09.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 66/05
| Leitsatz: | 1. Auch nach der Neufassung der StPO, die eine Zurückverweisung zwar nicht ausdrücklich vorsieht, ist das Berufungsgericht zur Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht verpflichtet, wenn dieses aus der Sicht des Berufungsgerichts aus rechtsfehlerhaften Gründen das Verfahren eingestellt hat. 2. Zum Tatort bei der veruntreuenden Unterschlagung |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 328, StGB § 7, StGB § 9, |
| Stichworte: | Zurückverweisung, Unzuständigkeit, Berufung, Tatort, Erfolgsort, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 30.09.2004 |
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