JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 01.06.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 38/05
| Leitsatz: | 1. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage der Strafaussetzung ist unwirksam, wenn sich aufgrund einer inneren Abhängigkeit die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung nicht von der Strafzumessung trennen lässt. 2. Die Bindungswirkung, die bei einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zu beachten ist, umfasst nicht nur alle jene Umstände der Sachverhaltsdarstellung, in denen die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat(en) gefunden werden; vielmehr nehmen auch die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung als den Schuldspruch tragend an der innerprozessualen Bindungswirkung teil, die das Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben, insbesondere Umstände schildern, die der Tatausführung das entscheidende Gepräge geben und das Maß der Pflichtwidrigkeit kennzeichnen. Hierzu gehören auch die Feststellungen des ersten Tatrichters zur Frage, ob und inwieweit Dritte an dem Tatgeschehen beteiligt waren. 3. Zur Strafzumessung und zur Strafaussetzung zur Bewährung bei gefährlicher Körperverletzung. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 318, StGB § 56, |
| Stichworte: | Berufung, Beschränkung, Wirksamkeit, Bindungswirkung, Strafaussetzung zur Bewährung, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund vom 29.04.2004 |
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