JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 01.04.2004, Aktenzeichen: 15 W 74/04
| Leitsatz: | 1) Die Bejahung eines fortwirkendes Rechtsschutzinteresses an der Feststellung der Rechtswidrikgkeit einer erledigten betreuungsrechtlichen Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes setzt einen tatsächlich erfolgten Eingriff in Grundrechtspositionen des Betroffenen voraus. 2) Kommt es im Ergebnis nicht zu einem Eingriff in eine Grundrechtsposition des Betroffenen, weil die betreuungsrechtliche Maßnahme (hier: Genehmigung einer Bluttransfusion) tatsächlich nicht durchgeführt wird, ist eine feststellende Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme ausgeschlossen. |
| Rechtsgebiete: | GG, FGG, BGB |
| Vorschriften: | GG Art. 19 Abs. 4, FGG § 20 Abs. 1, BGB § 1896, BGB § 1904, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 9 T 527/03 vom 03.12.2003 AG Hamm XVII M 401 |
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