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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 01.02.2007, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 856/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 856/06

Beschluss vom 01.02.2007


Leitsatz:Mit der Rechtsbeschwerde kann weder beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch, noch kann gerügt werden, dass das Amtsgericht aufgrund der persönlichen lnaugenscheinnahme einer anderen Person diese im Vergleich mit dem vorliegenden Lichtbild als Täter der Ordnungswidrigkeit zu Unrecht ausgeschlossen habe.

Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einem mit einem standardisierten Messverfahren festgestellten Rotlichtverstoß.
Rechtsgebiete:StPO, StVO
Vorschriften:StPO § 267, StVO § 37,
Stichworte:Lichtbild, Verkehrsverstoß, Rechtsbeschwerde, Rüge, Rotlichtverstoß, standardisiertes Messverfahren, Feststellungen, Umfang,
Verfahrensgang:AG Essen vom 26.09.2006

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