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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 01.02.2006, Aktenzeichen: 1 Ws 45/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Ws 45/06

Beschluss vom 01.02.2006


Leitsatz:Führungsaufsicht gemäß § 68 f StGB tritt im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe nur ein, wenn in der Gesamtstrafe eine Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat enthalten ist.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 68 f,
Stichworte:Führungsaufsicht, Gesamtfreiheitsstrafe, Freiheitsstrafe, Vollverbüßung,
Verfahrensgang:LG Dortmund vom 09.12.2005

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