JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 01.01.1999, Aktenzeichen: 15 W 323/99
| Leitsatz: | NK: § 28 Abs. 5 WEG NK: § 16 WEG 1. Der Eigentümerbeschluß über die Genehmigung der Jahresabrechnung bewirkt eine rechtsgeschäftliche Verrechnung der festgestellten abschließenden Zahlungspflicht mit den in der Einzelabrechnung des jeweiligen Miteigentümers gutgebrachten Wohngeldvorauszahlungen. 2. Der Verwalter ist deshalb nicht berechtigt, im Hinblick auf einen während der Abrechnungsperiode eingetretenen Eigentümerwechsel eine anderweitige Abrechnung mit dem Ziel vorzunehmen, die Verrechnungswirkung des Eigentümerbeschlusses zu Lasten des Rechtsnachfolgers zu beseitigen. OLG Hamm Beschluß 15.11.1999 15 W 323/99 7 T 336/99 LG Bochum 71 II 188/98 AG Bochum |
| Rechtsgebiete: | WEG |
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