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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum12 / 2008 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 12 / 2008



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 152/07 vom 04.12.2008

Rechtsgebiete:GG, HWG, UWG, RL 2001/83/EG
Leitsatz:1. Vertreibt ein Pharmahersteller ein Arzneimittel, dessen Wirkstoff in einem Fachbuch mit so der Vorwurf des Konkurrenten wissenschaftlich überholten und demgemäß irreführenden Angaben beschrieben werden, so erfasst ein Unterlassungsantrag, in dem das "Werben" für betreffende Arzneimittel mit den aus dem Buch zitierten Textstellen verboten werden soll (hier: als Verstoß gegen § 3 HWG, §§ 3, 8, 4 Nr. 11 UWG), nicht die konkrete Verletzungsform, wenn lediglich das Buch auf einem Symposium-Info-Stand des Pharmaherstellers auslag und dort auch gekauft werden konnte. Wissenschaftliche Publikationen als solche sind keine Werbung im Sinne des § 1 HWG, anders verhielte es sich bei konkreten Werbemaßnahmen, in die so eine Publikation inkorporiert worden wäre.

2. Das Auslegen und die Abgabe des Werks auf einem Kongressstand an interessierte Mitglieder der Fachkreise dürften als auf die Förderung des Produktabsatzes gerichtete Information anzusehen sein und damit dem weiten Werbebegriff aus Art. 86 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel unterfallen. Durch den "Begebungsakt" wird aber das Werk selbst nicht zu einer Werbeschrift, sondern bleibt in der Sichtweise der angesprochenen Fachkreise eine wissenschaftliche Fachpublikation.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 152/07



OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 143/03 vom 03.12.2008

Rechtsgebiete:UrhG, BGB
Leitsatz:1. Der Auskunftsanspruch aus § 101a UrhG a.F./101 UrhG n.F. eröffnet nicht stets eine allumfassende, sondern nur eine an den Notwendigkeiten der konkreten Handlungsalternative (hier: Anbieten) orientierte Auskunftspflicht.

2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch kann sich auch im Anwendungsbereich dieser Normen aus § 242 BGB ergeben, soweit der Berechtigte auf Angaben angewiesen ist, um seinen Schadensersatzanspruch berechnen zu können. Auch insoweit wird der Umfang der Auskunftspflicht aber durch die Besonderheiten der streitgegenständlichen Handlungsalternative bestimmt.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 143/03


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