JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 12 / 2008
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | 1. Hinsichtlich Äußerungen, die in einem ersten Film- oder Fernsehdrehbuch enthalten waren, dann aber aus dem tatsächlich verfilmten Drehbuch entfernt worden sind, bevor sie in Szene gesetzt worden sind, ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auch dann nicht indiziert, wenn sie in der Vorbereitungsphase des Film Dritten zur Kenntnis gebracht worden sind; denn in einer solchen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass eine erneute Verbreitung erfolgen wird. 2. Die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze darüber, wie im Kollisionsfall die Interessen, die durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, zum Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.; BGH, Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603), finden nicht nur auf Romane oder Theaterstücke Anwendung, sondern auch auf Filme. Auf das Grundrecht der Kunstfreiheit kann sich danach auch die Einrichtung berufen, die den Film produziert hat. 3. Die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts setzt voraus, dass eine gewisse minimale Eingriffsschwelle überschritten ist. Daher vermögen Äußerungen auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden sollten und dann unzutreffend wären, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bewirken, wenn ihnen im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Relevanz zukommt. 4. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem solchen Ausmaß, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss, kommt erst dann in Betracht, wenn eine gesteigerte Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, dass dem Rezipienten über das bloße Erkennbarmachen hinaus die Identifizierung der tatsächlichen Person mit der geschilderten Kunstfigur aufgedrängt wird, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Erkennbarkeitsmerkmalen voraussetzt, und wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der so betroffenen Person schwerwiegend ist, indem die Schilderung der ihr zugeschriebenen Verhaltensweisen oder Eigenschaften ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung durch eine in der künstlerischen Gestaltung des Stoffes liegende hinreichende und dem Rezipienten erkennbare Verfremdung aufgefangen wird, oder wenn das Geschehen unter den genannten Voraussetzungen Sphären des Persönlichkeitsrechts betrifft, die wegen ihrer überragenden Bedeutung für die betroffene Person nahezu schlechthin jeder öffentlichen Erörterung entzogen sein müssen. 5. Bei der Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht einerseits und der Kunstfreiheit andererseits nimmt die juristische Person als Träger des Unternehmens eine schwächere Position ein, als dies bei einer natürlichen Person der Fall wäre, weil sie als juristische Person ihr Persönlichkeitsrecht nicht auch auf Art. 1 Abs. 1 GG stützen kann. Insbesondere dann, wenn seit den geschilderten Vorgängen so viel Zeit vergangen ist, dass alle damals verantwortlich handelnden Personen das Unternehmen verlassen haben oder gar bereits verstorben sind, kommt bei juristischen Personen ein Persönlichkeitsschutz nicht mehr oder in nur noch sehr beschränktem Umfang zum Tragen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 7 U 48/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Leitsatz: | 1. Hinsichtlich Äußerungen, die in einem ersten Film- oder Fernsehdrehbuch enthalten waren, dann aber aus dem tatsächlich verfilmten Drehbuch entfernt worden sind, bevor sie in Szene gesetzt worden sind, ist das Bestehen einer Wiederholungsgefahr auch dann nicht indiziert, wenn sie in der Vorbereitungsphase des Film Dritten zur Kenntnis gebracht worden sind; denn in einer solchen Situation erscheint es als ausgeschlossen, dass eine erneute Verbreitung erfolgen wird. 2. Die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze darüber, wie im Kollisionsfall die Interessen, die durch das Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt sind, zum Ausgleich zu bringen sind (BVerfG, Beschl. v. 13. 6. 2007, NJW 2008, S. 39 ff., 40 ff.; BGH, Urt. v. 10. 6. 2008, NJW 2008, S. 2587 ff.; Urt. v. 16. 9. 2008, GRUR 2009, S. 83 ff., 85 = AfP 2008, S. 601 ff., 603), finden nicht nur auf Romane oder Theaterstücke Anwendung, sondern auch auf Filme. Auf das Grundrecht der Kunstfreiheit kann sich danach auch die Einrichtung berufen, die den Film produziert hat. 3. Die Beeinträchtigung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts setzt voraus, dass eine gewisse minimale Eingriffsschwelle überschritten ist. Daher vermögen Äußerungen auch dann, wenn sie als Tatsachenbehauptungen aufgefasst werden sollten und dann unzutreffend wären, keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bewirken, wenn ihnen im Hinblick auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit keine Relevanz zukommt. 4. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem solchen Ausmaß, dass die Kunstfreiheit hinter diesen zurücktreten muss, kommt erst dann in Betracht, wenn eine gesteigerte Betroffenheit in dem Sinne gegeben ist, dass dem Rezipienten über das bloße Erkennbarmachen hinaus die Identifizierung der tatsächlichen Person mit der geschilderten Kunstfigur aufgedrängt wird, was regelmäßig eine hohe Kumulation von Erkennbarkeitsmerkmalen voraussetzt, und wenn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der so betroffenen Person schwerwiegend ist, indem die Schilderung der ihr zugeschriebenen Verhaltensweisen oder Eigenschaften ihr Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt, ohne dass diese Beeinträchtigung durch eine in der künstlerischen Gestaltung des Stoffes liegende hinreichende und dem Rezipienten erkennbare Verfremdung aufgefangen wird, oder wenn das Geschehen unter den genannten Voraussetzungen Sphären des Persönlichkeitsrechts betrifft, die wegen ihrer überragenden Bedeutung für die betroffene Person nahezu schlechthin jeder öffentlichen Erörterung entzogen sein müssen. 5. Bei der Abwägung zwischen dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht einerseits und der Kunstfreiheit andererseits nimmt die juristische Person als Träger des Unternehmens eine schwächere Position ein, als dies bei einer natürlichen Person der Fall wäre, weil sie als juristische Person ihr Persönlichkeitsrecht nicht auch auf Art. 1 Abs. 1 GG stützen kann. Insbesondere dann, wenn seit den geschilderten Vorgängen so viel Zeit vergangen ist, dass alle damals verantwortlich handelnden Personen das Unternehmen verlassen haben oder gar bereits verstorben sind, kommt bei juristischen Personen ein Persönlichkeitsschutz nicht mehr oder in nur noch sehr beschränktem Umfang zum Tragen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 7 U 49/08 | |
| Rechtsgebiete: | UrhG, TMG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Der Betreiber eines Internetangebotes kann sich auch Inhalte zu Eigen machen, die erkennbar von Dritte hochgeladen wurden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann etwa dann der Fall sein, wenn solche Inhalte derart in das Angebot des Betreibers eingebunden werden, dass sie als Teil seines eigenen Angebotes erscheinen. 2. Dementsprechend liegt ein Zueigenmachen dann vor, wenn der Anbieter eines Internetdienstes es Nutzern ermöglicht, Bilddateien derart in sein Internetangebot hochzuladen, dass die Nutzer einen beliebig verwendbaren Deep Link zur Verfügung gestellt bekommen, und wenn jeder Dritte, der auf diesem Wege zu den eingestellten Bilddateien gelangt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bilddateien beim Anbieter kostenpflichtige Ausdrucke bestellen kann, und die hochladenden Nutzer an dem hiermit erzielten Erlös nicht beteiligt werden. 3. Ein schützenswertes Interesse des Betreibers eines derartigen Internetangebotes, dass sich seine Nutzer unter einem Pseudonym anmelden und Lichtbilder hochladen können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen. 4. Bei einer solchen Art des letztlich anonymen Kontakts ohne konkrete Rück- und Nachfragen zu der Herkunft hochzuladender Lichtbilder reicht eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Rechte¤zusicherung nicht aus, um den Vorwurf einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung zu beseitigen. Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft, er ist vielmehr Täter einer Urheberrechtsverletzung. 5. Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Anbieters eines solchen Dienstes nicht entscheidend darauf an, ob er (allgemeine) Prüfungspflichten verletzt hat bzw. in welchem Umfang ihm solche in zumutbarer Weise auferlegt werden dürfen. Denn vor einer Übernahme von Lichtbildern in sein eigenes Angebot hat sich der Anbieter selbst unmittelbar der erforderlichen Rechte zu vergewissern. 6. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von dem Anbieter eines solchen Dienstes gefertigten Ausdrucke von Lichtbildern lediglich zum privaten oder sonstigen privilegierten Gebrauch der Besteller im Sinne von § 53 I bis III UrhG bestimmt waren, trifft den Anbieter. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 224/06 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | 1. Bei der Bewerbung technischer Geräte (hier: eines Nassrasierers), deren verkehrswesentliche Eigenschaften einer Nachprüfbarkeit anhand allgemein gültiger, objektiver Kriterien zugänglich und die auch von Zeit zu Zeit Gegenstand von Warentests sind, wird eine Superlativwerbung als der "Beste" eher als Tatsachenbehauptung und nicht nur als reklamehafte Übertreibung verstanden. Ein Erfahrungsgrundsatz, der Verkehr nehme wegen einer unkritischen, nahezu inflationären Verwendung derartiger Superlative in bestimmten Bereichen der Werbung solche Aussagen nicht mehr ernst, besteht in dieser Allgemeinheit nicht, sondern allenfalls dort, wo die Aussage erkennbar durch stark subjektive Einschläge geprägt ist. 2. Jedenfalls dann, wenn der Slogan "Simply the Best" mit der Aussage "Testen Sie unsere Besten" sowie einer (nicht näher erläuterten) "Geld-zurück-Garantie" verknüpft wird, haben maßgebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise hinreichende Veranlassung dazu, die Aussage als konkrete Tatsachenbehauptung zu verstehen, selbst wenn der Äußerungszusammenhang unterschiedliche Verständnisalternativen zulässt. 3. Ein Unternehmen, das eine Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung aufstellt, hat im Streitfall - unabhängig von der im Einzelnen konkret zu verteilenden Darlegungslast - zumindest irgendwelche Anhaltspunkte zu offenbaren, auf welche es diese Behauptung stützt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 129/08 | |
"Oberlandesgericht Hamburg - Entscheidungen 12 / 2008 - Seite 1" © JuraForum.de — 2003-2012
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