JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 11 / 2008
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Leitsatz: | Nach Beendigung eines Markenlizenzvertrages, bei denen der Lizenzgeber keine eigenen Produkte produziert, sondern lediglich seine Marke gegen Entgelt zur Kennzeichnung fremder Produkte lizenziert, hat der Lizenznehmer gegen den Lizenzgeber keinen Anspruch auf angemessenen Ausgleich entsprechend § 89b HGB. § 89b HGB kann jedenfalls auf solche "reinen" Markenlizenzvereinbarungen nicht analog angewendet werden. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, I ZR 3/09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten ist eine "Antwortpflicht des Abgemahnten" dann nicht anzuerkennen, wenn der Abgemahnte eine wettbewerbswidrige Handlung nicht begangen hat oder eine solche nicht droht. 2. Der Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Nicht hingegen hat das gericht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 5 W 117/08 | |
| Rechtsgebiete: | EG, GG, StGB, UWG |
| Leitsatz: | Die Fernsehwerbung für Sportwetten im Internet, deren Angebot mangels inländischer Erlaubnis dem § 284 StGB unterfiel, war in der Übergangszeit zwischen Verkündung des Urteils des BVerfG vom 28.3.2006 (Az. 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276) und dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 1. Januar 2008 nicht im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter. Der wettbewerbsrechtlichen Anwendung des § 284 Abs. 4 StGB auf eine am 11.6.2006 erfolgte Werbung steht die auch in der Übergangszeit fortbestehende Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Regelungen zum staatlichen Glücksspielmonopol in der F.u.H.H. entgegen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 U 191/06 | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG, UWG |
| Leitsatz: | 1. Die konturlose Farbmarke "NIVEA-Blau" ist für Haut- und Körperpflegeprodukte durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Dabei ist neben den Besonderheiten des Marktes und der Verwendung auch anderer Farben durch die Markeninhaberin der Umstand zu berücksichtigen, dass Blau als Grundfarbe besonders freihaltebedürftig ist. 2. Wird ein dem "NIVEA-Blau" ähnliches Blau als Hintergrundfarbe für Verpackungen von Haut- und Körperpflegeprodukten verwendet, die gut sichtbar durch die bekannte Wortmarke DOVE und die Bildmarke der Taube gekennzeichnet sind, sieht der Verkehr in der Hintergrundfarbe keinen Herkunftshinweis. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 148/07 | |