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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum08 / 2008 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 08 / 2008



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 38/07 vom 27.08.2008

Rechtsgebiete:UWG, ZPO
Leitsatz:1. Die Grundsätze der Schadensberechnung auf Herausgabe des Verletzergewinns nach der Entscheidung "Gemeinkostenanteil" des BGH ( GRUR 2001,329 ) sind auch im Bereich des wettbewerbsrechtlichen Schutzes von Modeneuheiten anzuwenden.

2. Das modische Design von Damenunterwäsche kann nach den jeweiligen Umständen des Falls, insbesondere der Art und Weise des Vertriebs, als zu 60% ursächlich für die Kaufentscheidung eingeschätzt werden.

3. Der günstigere Preis eines Plagiats gegenüber dem Original kann nur teilweise als Kaufursache berücksichtigt werden.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 38/07



OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Vollz (Ws) 34/08 vom 21.08.2008

Rechtsgebiete:HmbStVollzG
Schlagworte:Sicherungsverwahrung - Besserstellungsgebot im Vollzug
Leitsatz:1. Die Landesjustizverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeiten der von Verfassungs wegen gebotenen Besserstellung im Vollzug der Sicherungsverwahrung soweit ausgeschöpft werden, wie sich dies mit den Belangen der Justizvollzugsanstalten verträgt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 05.02.04).

2. Die Ablehnung des Antrags eines Sicherungsverwahrten auf Zuweisung eines größeren Haftraums allein mit dem Hinweis auf die für Strafgefangene geltenden Mindeststandards ist ermessensfehlerhaft. Dieser Fehler wirkt sich auch auf die Ablehnung der begehrten Möblierung aus.

3. Die Besserstellung der Sicherungsverwahrten ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Einhaltung des geforderten Sicherheitsstandards nur mit zusätzlichem Personalaufwand zu leisten ist. Sie findet ihre Grenze allerdings dort, wo die absolute Grenze der Anstaltssicherheit überschritten wird. Deshalb ist der Besitz eines Mobiltelefons oder eines I-Pods in Anstalten der höchsten Sicherheitsstufe auch für Sicherungsverwahrte nicht zulässig.

4. Das Besserstellungsgebot gilt unabhängig davon, ob die Sicherungsverwahrung auf einer besonderen Station vollzogen wird oder nicht. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Besserstellung der Sicherungsverwahrten bei den Mitgefangenen Neidgefühle erweckt oder nicht.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Vollz (Ws) 34/08


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