JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 06 / 2008
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| Rechtsgebiete: | HmbStVollzG, StVollzG |
| Leitsatz: | 1. Mit der Einführung des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes am 01.01.2008 liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nach § 116 Abs. 1 StVollzG des Bundes nur noch bei divergierenden Entscheidungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor. Der Gesetzgeber hat sich mit der Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer bewusst für die Möglichkeit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung des Strafvollzuges in den einzelnen Bundesländern entschieden. Daraus folgt notwendiger Weise auch eine unterschiedliche Ausgestaltung der Rechtsprechung. 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass eine JVA der höchsten Sicherheitsstufe den Bezug und Besitz von DVDs davon abhängig macht, dass diese durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) gekennzeichnet sind. 3. Die Kennzeichnung FSK 18 (seit 2003 "keine Jugendfreigabe") ist kein geeignetes Kriterium, um eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nach § 56 Abs. 2 HmbStVollzG (§ 70 Abs. 2 StVollzG des Bundes) anzunehmen (gegen OLG Celle, Beschluss vom 09.05.2006 - 1 Ws 157/06 [StrVollz] und Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 25.01.08 - 2 Vollz Ws 533/07). |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Vollz (Ws) 43/08 | |
| Rechtsgebiete: | KUG |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 7 U 38/08 | |
| Rechtsgebiete: | RVG, RVG VV |
| Leitsatz: | Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG kommt bei Rücknahme der Revision nur in Betracht, wenn beurteilt werden kann, ob eine Revisionshauptverhandlung durchgeführt worden wäre. Diese Beurteilung wird in der Regel erst dann möglich sein, wenn das Revisionsverfahren bei dem Revisionsgericht anhängig geworden ist. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 82/08 | |
| Rechtsgebiete: | UWG |
| Leitsatz: | 1. Bietet ein Internet-Dienstleister kostenlos und ohne Vorbedingungen einen Versicherungsvergleich an und bezeichnet er sich hierbei als "Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich" u.a. mit der Ankündigung, dass 300 Versicherer und 30.000 Tarife verglichen werden, so erwarten die angesprochenen Verkehrskreise auf Grund ihnen bekannter anderer kostenloser (bzw. werbefinanzierter) Dienstleistungen im Internet eine Zusammenstellung der preisgünstigsten Angebote durch ein neutrales Bewertungsportal. 2. Will der Anbieter eines derartigen Vergleichs hingegen mit unmittelbarem Abschlussinteresse dem Interessenten als Versicherungsmakler gegenübertreten und bezieht er in seinen Vergleich ausschließlich solche Anbieter ein, von denen er Provisionen erhält, berücksichtigt aber günstigere Direktversicherer nicht, so bedarf es einer unmissverständlichen Aufklärung hierüber. Andernfalls stellt sich das Angebot als irreführende (vergleichende) Werbung dar. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 95/07 | |