JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 04 / 2008
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | HWG, UWG |
| Leitsatz: | 1. Wird für apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Angaben: "Das erste und einzige Nystatin Spray ... Die Produktinnovation zum Generika-Preis... Beste Compliance" geworben, so ist das keine Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 HWG); eine solche Anzeige darf nicht ohne Pflichtangaben erscheinen (§ 4 Abs. 1 HWG). 2. Bei einem Verlag für Apothekenkundenzeitschriften besteht vor Veröffentlichung von Dritt-Anzeigen wegen der Pressefreiheit (Art. 5 GG) lediglich eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Ist nur zu vermuten, dass das in der Anzeige beworbene Präparat ein apothekenpflichtiges Arzneimittel ist (hier wegen der Erwähnung eines Wirkstoffes und wegen der Hinweise: "Heilung per Knopfdruck", "bei ärzlicher Verschreibung", "zum Generika Preis"), so ist der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 HWG (wegen der fehlenden Pflichtangaben zum Anwendungsgebiet) im Rahmen des Anzeigengeschäfts nicht offenkundig bzw. unschwer feststellbar. Entsprechendes gilt für Anzeigen, soweit der Pflichttext fehlt: "Zu Risiken und Nebenwirkungen..." (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG). |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 3 U 221/06 | |
| Rechtsgebiete: | GGVO, UWG |
| Leitsatz: | 1. Der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss für die Inanspruchnahme seines Rechts im Verletzungsverfahren nicht nur behaupten, dass, sondern konkret angeben inwiefern sein Geschmacksmuster eine von dem Gegner bestrittene Eigenart aufweist. Im Gegensatz zum eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird insoweit die Rechtsgültigkeit nicht vermutet. 2. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, Angaben zum vorbekannten Formenschatz zu machen. Nur vor diesem Hintergrund lässt sich die von dem Entwerfer in Anspruch genommene Eigenart und damit auch der geschmacksmusterrechtliche Schutzumfang bestimmen. Der Inhaber kann sich jedenfalls dann nicht darauf beschränken, zur Begründung der Rechtsgültigkeit seines Geschmacksmusters allein die von dem Gegner "exemplarisch" vorgetragenen Entgegenhaltungen bezugnehmend zu kommentieren, wenn nichts dafür ersichtlich ist, dass diese tatsächlich den relevanten Markt auch nur annähernd vollständig wiedergeben. 3. Auch im Bereich des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes erfordert die Inanspruchnahme (bestrittener) wettbewerblicher Eigenart in der Regel die Darstellung zumindest derjenigen auf dem Markt bereits eingeführten Konkurrenzprodukte, die nach Auffassung des Verletzten im Ähnlichkeitsbereich liegen. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 101/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Eine zur Statthaftigkeit der befristeten speziellen Anhörungsrüge nach § 356a StPO statt der unbefristeten allgemeinen Anhörungsrüge nach § 33a StPO führende Revisionsentscheidung" liegt auch dann vor, wenn der Antragsteller geltend macht, das Revisionsgericht habe in einem nach § 346 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Verwerfung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisions(begründungs)frist verletzt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 - 40/07 (REV) | |
| Rechtsgebiete: | MarkenG |
| Schlagworte: | Navigon/Nav N Go |
| Leitsatz: | 1. Zwischen den Marken und Unternehmenskennzeichen "Navigon" und "Nav N Go", beide eingetragen bzw. benutzt u.a. für Navigationssoftware und Navigationsgeräte, besteht Verwechslungsgefahr. 2. Wenn der Verletzte davon Kenntnis hat, dass ein Zeichen als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, ist er unter Dinglichkeitsaspekten nicht verpflichtet, nach etwaigen Markenanmeldungen desselben Zeichens zu forschen. Vielmehr setzt die später erlangte Kenntnis von der Markenanmeldung eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang. Das gleiche gilt, wenn ein für den Vertrieb von Navigationssoftware benutztes Unternehmenskennzeichen auf mehrere neue Produkte und zusätzlich Dienstleistungen ausgedehnt wird und der Verletzte hiervon nachträglich Kenntnis erlangt. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 198/07 | |