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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht HamburgVerkündungsdatum03 / 2008 

Oberlandesgericht Hamburg

Entscheidungen 03 / 2008



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Ws 34/08 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Dinglicher Arrest, Drittbeteiligter, Weitere Beschwerde
Leitsatz:§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Ws 34/08



OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 Ws 35/08 vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Dinglicher Arrest, Drittbeteiligter, Weitere Beschwerde
Leitsatz:§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Ws 35/08

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 W 10/08 vom 10.03.2008

Rechtsgebiete:MarkenG
Leitsatz:Wird das Anbieten und Bewerben von Produkten (hier: diagnostischen Apparaten usw.) "unter der Marke ANSWER FOR LIFE" als Markenverletzung (gestützt auf eine ähnliche Wortmarke für ähnliche Produkte) angegriffen und wird zur Begründung auf eine Unternehmens-Werbung mit dem Claim ("ANSWER FOR LIFE") verwiesen, in der dessen Leistungen nur allgemein und ohne konkreten Produkte-Bezug angepriesen werden, so ist dieser Unterlassungsanspruch aus § 14 MarkenG nicht begründet. Es liegt gerade kein markenmäßiger Gebrauch der Bezeichnung für ein Produkt vor, auch nicht etwa über die "Brücke" einer firmenmäßigen Verwendung des Slogans.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 W 10/08

OLG-HAMBURG – Beschluss, 2 Ws 205/07 vom 04.03.2008

Rechtsgebiete:StGB, GG
Schlagworte:Berufsverbotsgleiche Führungsaufsichtsweisung
Leitsatz:1. Durch Führungsaufsichtsweisung kann - unter Beachtung der durch die Gewichte der Berufswahlfreiheit und der zu erwartenden berufsbezogenen künftigen Straftaten bestimmten Verhältnismäßigkeit die Ausübung bestimmter Tätigkeiten grundsätzlich auch dann untersagt werden, wenn sich die erfassten Tätigkeiten nach Art oder Umfang derart verdichten, dass die Weisung einem Berufserbot gleichkommt.

2. Die Erteilung einer solchen berufsverbotsgleichen Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB im Vollstreckungsverfahren wird durch das Institut des Berufsverbots (§ 70 StGB) jedenfalls dann nicht gesperrt, wenn ein Berufsverbot mangels Vorliegens der in § 70 StGB normierten Eingangsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren nicht hat erteilt werden können.
Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 2 Ws 205/07


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