JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Hamburg > Verkündungsdatum > 03 / 2008
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Es fehlt an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit, wenn der Betroffene gegen einen sein Persönlichkeitsrecht verletzenden TV-Film über 2 Jahre nicht gerichtlich vorgegangen ist, auch wenn nunmehr eine erneute Ausstrahlung unmittelbar bevorsteht. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 7 W 19/08 | |
| Rechtsgebiete: | IRG, EUV, Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 |
| Leitsatz: | 1. Eine schwerwiegende Erkrankung des Verfolgten, hier epileptische Krampfanfälle infolge eines bei einem Unfall erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, die weder lebensbedrohlich ist noch den Verfolgten transportunfähig macht, führt nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Polen. Den Belangen des Verfolgten wird durch die in der Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 79 Abs. 2 IRG erklärte Absicht, die Bewilligung der Auslieferung an die Bedingung zu knüpfen, dass der Verfolgte in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der seine Weiterbehandlung gewährleistet ist, Genüge getan. 2. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, bei einem Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b Abs. 2 lit. b IRG geltend zu machen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Verfolgte in Kenntnis der im ersuchenden Staat gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe nach Deutschland eingereist ist, um sich so der Vollstreckung zu entziehen. Dieser Umstand relativiert die Bedeutung persönlicher Bindungen im Inland. 3. Die Frage, ob Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (RB 2002/584 JI), wonach vollstreckende Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat nur eine "Justizbehörde" sein darf, einer Regelung entgegensteht, nach welcher über die Auslieferung im Vollstreckungsstaat in einem zweistufigen Verfahren, in dem neben einem Gericht das Justizministerium maßgeblich als Bewilligungsbehörde beteiligt ist (§ 74 Abs. 1 IRG), entschieden wird, ist eine für die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof unzulässige Frage. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, Ausl 3/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Dinglicher Arrest, Drittbeteiligter, Weitere Beschwerde |
| Leitsatz: | § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Ws 32/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Dinglicher Arrest, Drittbeteiligter, Weitere Beschwerde |
| Leitsatz: | § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO eröffnet die weitere Beschwerde nur gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes. Die weitere Beschwerde eines Drittbeteiligten, der sich gegen die aufgrund eines dinglichen Arrestes ausgebrachten Pfändungen wendet, ist nach § 310 Abs. 2 StPO nicht statthaft. |
| Volltext: OLG-HAMBURG - Beschluss, 3 Ws 33/08 | |